- Überstunden
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Überstunden,im Unterschied zur Mehrarbeit die über die tarifliche, betriebliche oder arbeitsvertragliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Für die Überschreitung der tariflichen Arbeitszeit sind in den Tarifverträgen zumeist Zuschläge vorgesehen. Regelmäßig ergibt sich im Wege der Auslegung der Betriebsvereinbarungen oder der Arbeitsverträge, dass diese gleichfalls im Falle der Ableistung von Überstunden bezahlt werden sollen. Im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit werden Jahresarbeitszeitregelungen geschaffen, nach denen der Arbeitgeber im Jahresdurchschnitt die tarifliche Wochenarbeitszeit arbeiten lassen kann. In Zeiten schwacher Auftragslage kann er - mit Zustimmung des Betriebsrates - die Arbeitszeit vermindern, in Zeiten starker Auftragslage die Arbeitszeit verlängern. Bei derartigen Regelungen verliert der Arbeitnehmer die Überstundenzuschläge. Er erhält stets seinen Arbeitsverdienst entsprechend der durchschnittlichen Arbeitszeit. Diese Regelungen bedeuten im Ergebnis eine wechselseitige Kreditierung von Zeitguthaben und Zeitdefiziten. Dies konnte zu sozialversicherungsrechtlichen Schwierigkeiten führen, wenn der Arbeitgeber bei einem hohen Zeitplus des Arbeitnehmers insolvent wurde. Insoweit bestand keine Sicherung durch das Konkursausfallgeld (ab 1. 1. 1999 Insolvenzgeld), wenn das Zeitplus früher als drei Monate vor dem Eintritt der Insolvenz aufgelaufen war. Durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. 4. 1998 wurden die Arbeitnehmer mit Jahresarbeitszeitverträgen abgesichert.
Universal-Lexikon. 2012.